AGB


1. Geltung

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr zwischen der Steinborn GmbH (AN) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB (AG). Vertragspartner für alle Rechtsgeschäfte ist die Steinborn GmbH, Am kurzen Haag 6, 02906 Niesky, Deutschland. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Der AG erklärt sich mit der ausschließlichen Geltung dieser AGB einverstanden. Entgegenstehende oder von den vorliegenden Bedingungen abweichende AGB werden nicht anerkannt. Deren Geltung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von der Geschäftsleitung des ANs schriftlich bestätigt sind.

2. Angebot und Auftrag

Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich ab Geschäftsadresse der Steinborn GmbH, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Zoll, Versicherung, Nachnahme und sonstige Versandkosten. Der AN behält sich an allen Angebotsunterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen weder nachgeahmt, vervielfältigt, noch dritten Personen und Konkurrenzfirmen zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen des ANs unver-züglich zurückzugeben. Die zu den Angeboten gehörenden Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen, Muster-, Modell- und Entwurfsfertigungen sind geistiges Eigentum des ANs, dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht weitergegeben werden und erfolgen gegen Berechnung. Angebotsunterlagen sind nur annähernd maßgebend. Aus offen-sichtlichen Irrtümern, etwaigen Abweichungen gegenüber den Angaben in Werbemitteln und Prospekten, insbesondere Abbildungen, Schreib- und Rechenfehlern kann der AG keine Ansprüche gegen den AN herleiten. Die Erteilung eines Angebotes verpflichtet die Stein-born GmbH nicht zur Auftragsannahme. Alle Angebote sind 30 Werktage verbindlich. Die Bestellung des AGs erfolgt durch nachweisliche Zustellung und ist für diesen verbindlich. Der Kaufvertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des ANs oder, falls diese nicht vorliegt, durch die Übergabe der Ware an den AG oder das Transportunternehmen zustande. Der AN ist berechtigt, Unteraufträge zu erteilen und Aufträge an Dritte zu geben.

3. Lieferfristen und Gefahrenübergang

Die Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Der Beginn der vom AN angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischer Fragen sowie die recht-zeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des AGs, insbesondere Informa-tions-, Genehmigungs- und Freigabeerteilungen sowie den Eingang einer vereinbarten An-zahlung voraus. Fehlen für die Ausführung der Bestellung Angaben und Einzelheiten seitens des AGs, beginnt die Lieferfrist erst ab vollständiger Erfüllung der Mitwirkungspflicht. Die Lieferfrist endet mit Übergabe der mangelfreien Ware an das Lieferunternehmen oder den AG. Die Mitteilung über die Fertigstellung der Ware bzw. die Liefer- oder Versandbereit-schaft ist einer Lieferung gleichzusetzen. Sämtliche Lieferungen sind Holschulden des AGs. Dem AG obliegt die freie Wahl in der Art und Weise sowie des Aufwandes des Versandes zu seinen eigenen Lasten. Alle Sendungen werden auf Gefahr des AGs verschickt. Verzöge-rungen beim Versand gehen nicht zu Lasten des AN. Die Laufzeit der Sendung richtet sich nach der Versandart und kann nicht durch den AN beeinflusst werden. Der AG ist nicht berechtigt, den Auftrag zurückzuziehen, wenn Lieferverzögerungen und Beschränkungen durch Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare oder unverschuldete Störungen oder Ein-schränkungen im Betrieb des ANs oder dessen Vorlieferanten, behördliche Maßnahmen oder durch das Ausbleiben von Zulieferungen entstehen. Der AN behält sich vor, die Liefer-zeit angemessen entsprechend dem Zeitraum der Beeinträchtigung zu verlängern. Deckungskäufe auf Kosten des ANs werden nicht anerkannt. Weitergehende Ansprüche ins-besondere solche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Entstehende Kosten durch die Angabe einer abweichenden Lieferadresse werden vom AG in voller Höhe getragen. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich der Versand durch Umstände, die der AG zu vertre-ten hat, so geht die Gefahr bereits zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den AG über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (Lagerkosten) sind vom AG zu tragen.

4. Preise, Zahlung und Fälligkeit

Die Steinborn GmbH ist berechtigt, maximal einmal pro Jahr aufgrund von gesetzlichen Lohnkostenerhöhungen, Änderungen der Umsatzsteuer und bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten Preisanpassungen vorzunehmen. Der Kaufpreis wird mit Über-gabe der Ware an den AG zur Zahlung fällig und kann vom AG im Voraus oder bei Erhalt der Ware bezahlt werden. Die Mitarbeiter des AN sind berechtigt, die Kaufpreiszahlung in Empfang zu nehmen. Die Annahme von Wechseln und Schecks gilt nicht als Zahlung, son-dern erst deren Bareinlösung. Rechnungen der Steinborn GmbH werden innerhalb des aus-gewiesenen Zahlungsziels nach Erbringung der Leistung und Rechnungsdatum, spätestens jedoch 30 Tage nach Erhalt zur Zahlung fällig. Bei Überweisung ist ausschließlich die Gut-schrift auf unserem Konto fristwahrend. Bei Zahlung per Rechnung behält sich der AN eine Bonitätsprüfung vor. Vorauszahlungen kann der AG nach billigem Ermessen fordern. Der Abzug von Skonto bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Zahlungsverzug tritt ohne Mahnung am Tage der Fälligkeit der Rechnung ein. Bei Verzug erfolgt zuerst eine kostenfreie Zahlungserinnerung (1. Mahnung). Ist daraufhin keine oder eine unvollständige Zahlung festzustellen, wird innerhalb von 60 Tagen nach Fälligkeit für die darauffolgende 2. Mahnung eine Mahngebühr von 10,00 € erhoben und für die 3. Mahnung nach 90 Tagen nach Fälligkeit der Rechnung eine Mahngebühr von 15,00 €. Vom Tag der Fälligkeit an ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz p. a. zu berechnen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug ist der AN berech-tigt, alle vom AG geschuldeten Zahlungen und Leistungen sofort fällig zu stellen. Zu weiteren Lieferungen ist der AN in diesen Fällen nicht verpflichtet. Die Aufrechnung von Gegenforderungen des AG, Abzüge an unseren Rechnungen sowie die Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten sind ausgeschlossen.

5. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Steinborn GmbH. Der AG verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich. Zu Verfügungen über die Vorbe-haltsware, insbesondere zu Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, ist der AG nicht berechtigt. Bei Beschlagnahme, Pfändungen oder sonstiger Sicherstellung durch Dritte hat der AG die Steinborn GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Zahlungsverzug des AG ist der AN nach Mahnung und entsprechender Androhung zur Rücknahme der unter Eigen-tumsvorbehalt stehenden Ware (Vorbehaltsware) berechtigt und der AG zur Herausgabe verpflichtet. Sobald der AN im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, ist er jederzeit – auch ohne Androhung – zur Rücknahme der Vorbehalts-ware berechtigt. Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den AG im ordnungs-gemäßen Geschäftsverkehr tritt dieser seine Forderungen mit allen Nebenrechten an den AN ab. Für die Geltendmachung der Forderung muss der AG alle erforderlichen Auskünfte an die Steinborn GmbH erteilen und deren Überprüfung gestatten. Bei Be- oder Verarbei-tung der vom AN gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren ist die Steinborn GmbH als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält zu jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der AN auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbe-haltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. Die Bestimmungen der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

6. Gewährleistung und Haftung

Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsrechte des AG beträgt 1 Jahr ab Versand der Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Der AG hat die Vertrags-gemäßheit der Ware sofort nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen. Transportschäden sind sofort beim Spediteur geltend zu machen. Die Ware gilt als mangelfrei genehmigt, wenn nicht binnen 8 Tagen ab Empfang des Liefergegenstands hinsichtlich offensichtlicher Schä-den eine Mängelanzeige in schriftlicher Form beim AN eingegangen ist. Mängelanzeigen entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung. Soweit ein vom AN zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist er berechtigt, nach seiner Wahl den Mangel entweder zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Erst danach hat der AG das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: fehlerhafte und nachlässige Be-handlung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, mechani-sche, chemische, elektrochemische und elektrische oder sonstige nicht vertragsgemäße Einflüsse auf den Vertragsgegenstand. Schadensersatz aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind dem AN und seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegenüber ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

7. Datenschutz

Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten des AG gilt gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO als geregelt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist rechtmäßig, da bei Auftragserteilung eine Einwilligung der betroffenen Person erfolgt und zur Erfüllung eines Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen benötigt wird. Der AN erbringt für den AG vertragliche Leistungen im Bereich der Herstellung von Schildern, Drucksachen, Stempeln sowie personalisierten Webeartikeln und Zubehör. Dabei erhält der AN Zugriff auf personenbezogene Daten und verarbeitet diese ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des AGs. Umfang und Zweck der Datenverarbeitung durch den AN ergeben sich aus den jeweiligen Aufträgen. Dem AG obliegt die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung. Vom AN werden keinerlei Daten an Dritte weitergegeben.

8. Urheberrecht und Schutzrecht

Die Ware wird aufgrund der inhaltlichen Vorgaben des AGs hergestellt. Aus diesem Grund haftet der AG gegenüber der Steinborn GmbH dafür, dass diese zur Nutzung, Weitergabe und Verbreitung aller übergebenen Daten bzw. zur Verfügung gestellten Vorlagen inkl. Texte und Bildmaterial uneingeschränkt berechtigt ist. Seitens des AN besteht keine Prüf-pflicht, ob das bereitgestellte Material eingetragene Patent-, Lizenz- oder Urheberrechte, Warenzeichen oder sonstige Schutzrechte berührt oder verletzt. Der AG haftet ferner dafür, dass durch die Herstellung der von ihm in Auftrag gegebenen Drucksachen keine gewerb-lichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt werden und ihr Inhalt nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften oder gegen gute Sitten verstößt.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich ergebenen Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, am Wohnsitz des AG zu klagen. Hat der AG seinen Firmensitz im Ausland, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

10. Schlussbestimmungen

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertrags-abschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestim-mungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe-kommt. Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären.